Neusprachliches und Mathematisch-Naturwissenschaftliches
Gymnasium für Jungen und Mädchen
Schulordnung
Hausordnung
Geschäftsordnung der SMV
Im Auftrage der Konferenz herausgegeben von
Oberstudiendirektor Dr. Tiemann
Mai 1961
Vorbemerkung
Da eine für alle Gymnasien des Landes Schleswig-Holstein verbindliche Schulordnung bisher noch nicht erlassen wurde, hat die Gesamtkonferenz der Stormarnschule die nachstehende Schulordnung am 17. 2. 1961 beschlossen und nach Genehmigung durch Erlaß des Kultusministers vom 17. April 1961 (Aktenzeichen: V 43 - Az. 4b) mit Wirkung vom 1. 4. 1961 in Kraft gesetzt.
Die Schule nimmt an, daß die Eltern unserer Schüler eine Veröffentlichung begrüßen werden, deren Aufgabe es ist, die verwaltungstechnischen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf der gesamten Arbeit unserer Schule zu legen. Die Schule gibt sich der Hoffnung hin, daß die Elternschaft die nüchtern-sachliche Sprache der Veröffentlichung nicht anders denn als eine Folge unseres Bemühens ansehen werde, all das, was der Erwähnung Wert schien, so knapp und klar wie möglich darzustellen.
Aufnahme und Abgang
Die Anmeldung eines Schülers kann nur durch den Erziehungsberechtigten, den Vater oder dessen bevollmächtigten Vertreter, persönlich oder schriftlich erfolgen. Ein Anmeldeschein, der im Geschäftszimmer zu erhalten ist, muß ausgefüllt vorgelegt werden. Mit diesem sind einzureichen:
a) Geburts- oder Taufschein
b) Impf- bzw. Wiederimpfschein
c) Das Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule, bzw. nach bestandener
Übergangsprüfung der Bescheid des Prüfungsausschusses.
Jeder Schüler, der von einer anderen Schulart auf die Stormarnschule übergehen will, hat vor der Aufnahme eine Prüfung abzulegen. Das gilt auch für die Zugänger von den staatlich nicht anerkannten sogenannten höheren Privatschulen. Eine versuchsweise Zulassung von Schiilern als Gastschüler ist nicht zulässig.
Beim Übergang von der Grundschule findet eine Übergangsprüfung statt, für die der Kultusminister besondere Richtlinien erlassen hat. Die Aufnahme von Sextanern erfolgt in jedem Fall nur probeweise. Die Probezeit dauert mindestens ein Vierteljahr, längstens jedoch bis zum 31.10. des laufenden Schuljahres. Zeigt sich während der Probezeit, daß der Schüler den zu stellenden Anforderungen nicht gewachsen ist, so muß er die Schule wieder verlassen. Die Entscheidung hierüber trifft die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz des Schulleiters.
Will ein Schüler das Gymnasium verlassen, so hat der Erziehungsberechtigte rechtzeitig einen Abmeldeschein (im Geschäftszimmer erhältlich) auszufüllen und zu unterschreiben. Der Grund des Abgangs ist auf dem Abmeldeschein anzugeben, da er in das Abgangszeugnis eingetragen wird. Mündliche Abmeldungen sind ungültig. Das Abgangszeugnis kann erst ausgehändigt werden, nachdem die Abmeldung ordnungsgemäß erfolgt und wenn festgestellt ist, daß keine Forderung der Schule an den Schüler (Bücher, Lernmittel usw.) mehr besteht. Daß sich jeder abgehende Schüler persönlich bei seinem Klassenlehrer und dem Direktor verabschiedet, ist ebenso selbstverständlich wie die Vorstellung eines neu eintretenden Schülers.
Schulbesuch
Die Schule erwartet von den Schülern den regelmäßigen und pünktlichen Besuch aller für sie verbindlichen Unterrichtsstunden, Schulfeierlichkeiten, Besichtigungen und anderen von der Schule angesetzten Veranstaltungen, es sei denn, daß die Eltern für ihr Kind aus wichtigen Gründen Urlaub erwirkt haben. Auch die Mitwirkung in Chor und Orchester ist für alle vom Musiklehrer dafür bestimmten Schüler Pflicht. Auswärtige Schülerinnen können auf Antrag von Nachmittagsunterricht in Hauswirtschaft befreit werden.
Vom Religionsunterricht kann ein nicht religionsmündiger Schüler nur auf Grund eines schriftlichen Antrages des Erziehungsberechtigten befreit werden. Religionsmündige Schiller haben ebenfalls schriftlich Unterrichtsbefreiung zu erbitten, wenn sie am Religionsunterricht nicht teilnehmen wollen. Der Erziehungsberechtigte muß in diesem Falle die Kenntnisnahme bescheinigen. Der Antrag auf Befreiung vom Religionsunterricht ist alljährlich zu Beginn des Schuljahres neu zu stellen.
Vom Turnunterricht darf ein Schüler nur auf Grund eines ärztlichen Attestes befreit werden. Ist eine Beurlaubung für längere Zeit erforderlich, muß ein amtsärztliches Attest vorgelegt werden. Um Unglücksfälle zu vermeiden, haben Brillenträger bei Turnspielen die Brille abzunehmen.
Wer ohne Brille nicht sehen kann, aber trotzdem am Spiel teilnehmen möchte, muß eine schriftliche Zustimmungserklärung der Eltern vorlegen.
Klassenwanderungen und Studienfahrten sind im Rahmen der Erziehung von besonderer Bedeutung. Jeder Lehrer wird sein Bestes geben, seinen Schülern derartige Veranstaltungen der Schule zu einem besonderen Erlebnis werden zu lassen. Die Eltern müssen jedoch wissen, daß mit Klassenfahrten für ihre Kinder zusätzliche Gefahren (Unfallgefahr auf Landstraßen, in unbekannten Städten, beim Baden) verbunden sind. Kein Lehrer ist in der Lage, den Eltern für ihre Kinder den hohen Grad von Sicherheit zu gewährleisten, den Eltern bieten können, wenn sie mit ihren Kindern flüge unternehmen. Da das Baden in unbekannten Gewässern erfahrungsgemäß besondere Gefahren mit sich bringt, kann es, wenn überhaupt, auf Wanderungen und Fahrten nur den Schülern gestattet werden, die eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern vorgelegt haben.
Wenn ein Schüler durch Krankheit oder durch andere zwingende Gründe verhindert ist, die Schule zu besuchen, so ist der Klassenleiter möglichst im Laufe des ersten Tages, spätestens aber am dritten Tage zu benachrichtigen. Dabei ist die Ursache des Fehlens anzugeben. Fehlt ein Schüler länger als sieben Tage, so ist ein Attest des behandelnden Arztes vorzulegen, das über die voraussichtliche Dauer der Krankheit Auskunft gibt. Bei der Rückkehr hat der Schüler außerdem eine schriftliche Bescheinigung der Eltern oder deren Stellvertreter vorzulegen, aus der die Dauer der Schulversäumnis ersichtlich ist.
Erkrankt ein Schüler während des Unterrichts, so hat er bei dem unterrichtenden Lehrer bzw. in der Pause bei dem Lehrer um Entlassung zu bitten, der in der folgenden Stunde Unterricht gibt. Auch in diesen Fällen ist am folgenden Tage unaufgefordert eine schriftliche Entschuldigung vorzulegen. Die Schule ist berechtigt, in Zweifelsfällen nachträglich ein ärztliches Zeugnis zu verlangen.
In allen anderen Fällen ist Urlaub bis zu einem Tage beim Klassenlehrer, für längere Zeit beim Direktor rechtzeitig vorher schriftlich zu beantragen. Urlaub im Anschluß an die Ferien (d.h. vor Beginn und nach Beendigung derselben) kann nur vom Schulleiter gewährt werden und auch nur in Fällen, die vom Ministerium ausdrücklich genehmigt sind.
Regelmäßiger Schulbesuch ist die Voraussetzung für eine erfolgreiche schulische Entwicklung des jungen Menschen. Unerlaubtes Fehlen, auch wenn es einmal mit Wissen der Eltern geschieht, muß von der Schule streng geahndet werden.
Schulzucht
Alle Schüler müssen sich innerhalb und außerhalb der Schule so verhalten, wie es das Ansehen der Schule erfordert. Dazu gehört neben der selbstverständlichen Grußpflicht gegenüber den Lehrern ein anständiges Verhalten in der Öffentlichkeit. Rüpelhaftes Benehmen, Mißachtung der Verkehrsdisziplin und das Rauchen auf den Schulwegen schaden dem Ansehen der Schule.
Wer durch sein Betragen innerhalb oder außerhalb der Schule gegen Sitte und Anstand oder gegen Zucht, Ordnung und Ehrlichkeit verstößt, wird bestraft; bei schweren Verstößen kann er aus der Schule ausgeschlossen werden. Alle Schüler sind verpflichtet, die Hausordnung (siehe diese) gewissenhaft zu befolgen.
Es wird insbesondere erwartet, daß die Schüler ehrliches Arbeiten als selbstverständlich ansehen; Täuschungen und Täuschungsversuche sind unehrenhaft. Das Kultusministerium hat in einem besonderen Erlaß Anweisungen darüber ergehen lassen, welche Strafen bei Vergehen dieser Art zu verhängen sind.
Schule und Elternhaus
Die Arbeit der Schule kann nur dann fruchtbringend sein, wenn Schule und Elternhaus zusammenarbeiten. Hierzu ist erforderlich, daß die Eltern mit der Schule Kontakt halten, ihre Wünsche, Anregungen, Nöte, Sorgen und Beschwerden offen vortragen und bei den Lehrern von Zeit zu Zeit Erkundigungen über Haltung und Einsatz ihrer Kinder einholen. Dabei empfiehlt es sich, im allgemeinen zuerst mit dem Klassenlehrer Fühlung zu nehmen. Diese stehen wie alle Lehrkräfte den Eltern nach vorheriger Vereinbarung gern zur Verfügung. Die Schule bittet aber um Verständnis dafür, daß Lehrkräfte Besuche von Eltern während der Pausen nur in besonders dringenden Fällen entgegennehmen können. In den letzten vier Wochen vor Beendigung eines Schuljahres können Auskünfte über den Leistungsstand eines Schülers, über seine Versetzungsaussichten usw. nicht mehr erteilt werden. Alle Lehrkräfte sind angewiesen, in dieser Zeit jede Unterredung über diese Fragen grundsätzlich abzulehnen.
Die Erziehungsberechtigten bescheinigen die Kenntnisnahme der Zeugnisse durch Unterschrift. Bei Wiederbeginn des Unterrichts nach den Ferien sind die von den Erziehungsberechtigten unterschriebenen Zeugnisse von den Schülern vorzulegen.
Bei besonderen Vorkommnissen (schlechtem Benehmen, mangelndem Fleiß der Schüler und ähnlichen Anlässen) behält die Schule sich vor, durch "portopflichtige Dienstsache" die Eltern schriftlich zu benachrichtigen. Solche Mitteilungen sind auf Anforderung der Schule unterschrieben zurückzusenden.
Wenn Schüler aus Mutwillen oder aus Fahrlässigkeit das Eigentum der Schule oder das von Mitschülern beschädigen oder in Verlust geraten lassen, sind die Eltern zum Ersatz des Schadens verpflichtet; darüber hinaus kann je nach den Umständen außerdem eine Bestrafung der Schüler erfolgen.
Die Erziehungsberechtigten haften auch für die pflegliche Behandlung und pünktliche Rückgabe von zeitweilig durch ihre Kinder entliehenen Lehr- und Lernmittel (Bücher, Instrumente usw.). Schuleigene Bücher sind unmittelbar nach Empfang durch den Schüler mit einem Schutzumschlag zu versehen, der nach Abnutzung rechtzeitig zu erneuern ist.
Alle Schüler sind vom Schulträger bei dem Kommunalen Schülerunfallschadenausgleich Schleswig-Holstein versichert. Diese Kasse haftet für Schäden, die nicht durch die Versicherungen gedeckt werden, welche die Erziehungsberechtigten für ihre Kinder abgeschlossen haben.
Die Versicherung erstreckt sich auf Unfälle, welche ein Schüler in der Schule oder auf dem Schulwege erleidet, sowie unter gewissen Bedingu auf abhanden gekommene Kleidungsstücke und Fahrräder.
Einzelheiten sind den "Grundsätzen" des Kommunalen Schülerunfallschadenausgleichs Schleswig-Holstein zu entnehmen. Es empfiehlt sich, bei Eintreten eines Schadens diesen umgehend im Sekretariat der Schule zu melden und das vorgeschriebene Formblatt auszufüllen.
Von jedem Wohnungswechsel der Eltern ist der Schule umgehend Mitteilung zu machen. Wenn Eltern ihren Kindern Privatunterricht in Lehrgegenständen der Schule erteilen lassen wollen, empfiehlt es sich, mit dem Klassen- oder Fachlehrer vorher Rücksprache zu nehmen.
Die für die Schüler gültigen Versetzungs- und Prüfungsbestimmungen sind durch Erlasse des Kultusministeriums festgelegt. Die Fundstellen dieser Erlasse können jederzeit im Sekretariat der Schule erfragt werden.
Vorbemerkung
In der Erkenntnis, daß eine große Gemeinschaft, wie sie die Schülerschaft der Stormarnschule darstellt, nur bestehen kann, wenn sich jeder Einzelne der Gemeinschaft und ihren Gesetzen unterordnet, hat sich die Schülermitverantwortung (SMV), deren Geschäftsordnung im Anhang zu finden ist, die Aufgabe gestellt, die Lehrer in ihrem Bemühen zu unterstützen, die Ordnung in der Schule zu sichern. Die Schule erwartet, daß alle Schüler die Anordnungen der Schule, der Lehrer und der Mitglieder der SMV freiwillig befolgen, damit das Verhängen von Strafen überflüssig wird. Die Schule erwartet insbesondere, daß sich die Schüler der Stormarnschule nicht nur auf dein Schulgrundstück und auf dem Schulweg, sondern auch in ihrem privaten Bereich vorbildlich benehmen.
1. Verhalten vor dem Unterricht und in den Pausen
1) Alle Schüler sind gehalten, an dem für sie verbindlichen Unterricht (auch Chor-und Orchesterstunden) teilzunehmen und pünktlich zu erscheinen. Wer nicht bei dem Klingelzeichen, das den Beginn der Unterrichtsstunde anzeigt, in seinem Unterrichtsraum ist, gilt als verspätet. Früher als 10 Minuten vor Schulbeginn dürfen nur Fahrschüler den ihnen zugewiesenen Aufenthaltsraum betreten. Nach Schluß des Unterrichts haben alle Schüler mit Ausnahme der Fahrschüler das Schulgrundstück umgehend zu verlassen.
2) Schüler, die von der Schulleitung die Erlaubnis haben, mit dem Moped oder dem Fahrrad zur Schule zu kommen, benutzen zum Unterstellen des mit der vorgeschriebenen Fahrradmarke versehenen Fahrzeugs nur den ihnen zugewiesenen Stand. Die Fahrradständer am Gymnastikraum und neben dem Haupteingang sind nicht für Schüler bestimmt. Auf dem Schulgrundstück sind Mopeds und Fahrräder zu schieben. Zuwiderhandlungen werden mit dem zeitweiligen oder dauernden Entzug der Erlaubnis, das Rad auf dem Schulgrundstück aufzustellen, geahndet.
3) Bei gutem Wetter haben sich die Schüler nach Schluß der Stunde ohne besondere Aufforderung unverzüglich auf den Hof und nach dem Läuten, das den Wiederbeginn des Unterrichts ankündigt, so rasch wie möglich in die Unterrichtsräume zu begeben. In den Pausen bleiben nur zwei Schüler in der Klasse, die für die allgemeine Ordnung, die Lüftung des Raumes und die Säuberung der Tafel sorgen. Den Anordnungen der Lehrer und bei der Aufsicht helfenden und durch eine Armbinde gekennzeichneten Schüler ist Folge zu leisten. Bei schlechtem Wetter (besonderes Klingelzeichen) halten sich die Schüler, deren Klassen sich im Unterrichtsgebäude (Neubau) befinden, während der Pausen in ihrem Flur, alle übrigen in der Pausenhalle auf. Während der Pausen ist den Schülern der Aufenthalt nur auf dem als Schulhof gekennzeichneten Platz gestattet. Lärmen und Toben auf dem Schulhof sowie im Winter das Schneeballwerfen und das Glitschen sind verboten. Während der Fünf-Minuten-Pausen bleiben die Schüler in ihren Klassen.
4) Vor und nach Unterrichtsstunden, die in Fachräumen, Turnhalle, Zeichen- oder Musiksaal, Werk-, Chemie- oder Biologieraum abgehalten werden, gehen die Schüler mit den in diesen Räumen benötigten Lernmitteln auf den Hof. Es ist nicht zulässig, vor oder nach der betreffenden Stunde den eigenen Klassenraum zu betreten, um das erforderliche Gerät zu holen oder abzulegen. Strikte Innehaltung dieser Anordnung ist erforderlich, da es sonst nicht möglich ist, Ruhe und Ordnung im Schulgebäude sicherzustellen. Fachräume dürfen die Schüler nur zusammen mit dem Fachlehrer betreten.
5) Zu Beginn des Unterrichts erwarten alle Schüler die Ankunft des Lehrers auf ihrem Platz. "Türsteher" gibt es nicht. Ist der Lehrer, der eine Klasse zu unterrichten hat, fünf Minuten nach dem Läuten noch nicht erschienen, meldet der Klassensprecher dessen Ausbleiben im Lehrerzimmer, wo rasch festgestellt werden kann, ob das Geschäftszimmer wegen der evtl. nötigen Vertretung verständigt werden muß.
6) Klassen, die aus stundenplantechnischen Gründen oder bei Ausfall eines Lehrers, für den die Schulleitung keinen Vertreter stellen kann, "Freistunden" haben, begeben sich in die Pausenhalle und beschäftigen sich dort mit ihren Schularbeiten. Das Verlassen des Schulgrundstücks in den Freistunden oder in den Pausen ist nur mit einer schriftlichen Genehmigung, die in dringenden Fällen im Geschäftszimmer erhältlich ist, gestattet.
7) Im Schulgebäude ist streng darauf zu achten, daß die Verpflichtung, rechts zu gehen, innegehalten wird. Es ist nicht gestattet, auf Fluren und Treppen sowie in den Klassen zu rennen oder zu glitschen; alles Lärmen ist auf dem Schulgrundstück zu unterlassen; insbesondere das Pfeifen ist untersagt.
8) Eine straffe Ordnung ist unvermeidlich für alle Gemeinschaftsveranstaltungen, die im Musiksaal (bzw. der Aula) durchgeführt werden. Die an der betr. Veranstaltung teilnehmenden Schüler werden von den Fachlehrern nach der Anweisung des für die Gesamtorganisation zuständigen Lehrers in den Festsaal geführt. Es ist besonders darauf zu achten, daß das Einrücken sowie das Platznehmen möglichst lautlos und ohne Drängen vor sich geht. Nach Schluß der betr. Veranstaltung geschieht das Verlassen des Raumes ebenfalls nach dem vorher festgelegten Plan und nach Möglichkeit geräuschlos.
9) Trinkmilch ist jeden Freitag in der großen Pause klassenweise durch den Klassensprecher im Dienstzimmer des Hausmeisters zu bestellen und im voraus für 1 Woche zu bezahlen. Die Ausgabe der Milch erfolgt gegen Vorzeigen der Milchkarte in der Pausenhalle. Milchflaschen dürfen nicht mit in die Klasse genommen werden, es sei denn, daß eine mehrstündige Klassenarbeit geschrieben wird. Leere Milchflaschen sind nach Entfernung der Flaschendeckel und Trinkhalme in die bereitgestellten Milchkästen einzustellen.
II. Behandlung von Schuleigentum
Es wird erwartet, daß die Schüler das Schuleigentum schonend behandeln und ihren Klassenraum sowie die von ihnen benutzten Fachräume in sauberen und ordentlichem Zustand belassen. Das Zuhalten von Türen, das Reißen und Brechen an den Türklinken, das Spielen mit Wasserhähnen, das Werfen mit Kreide und Tafellappen, das Beschmieren der Wandtafel, das Sitzen auf Fensterbänken und Tischen, das Toben, das Herumwerfen von Papier, Milchkapseln und Obstresten, das Hinauswerfen von Dingen aus den Fenstern u.a. sind verboten. Die Sonnenschutzrollos dürfen nur von den eingeteilten Fensterordnern bedient werden. Vorsätzliche und fahrlässige Beschädigung oder Zerstörung von Schuleigentum sind strafbar.
Die schuldigen Schüler bzw. ihre Erziehungsberechtigten sind außerdem verpflichtet, den angerichteten Schaden wiedergutzumachen. Das gilt auch von Schäden, die durch nicht sachgemäße Behandlung der Fenster verursacht werden.
III. Das Mitbringen von Geld- und Wertsachen, Fundsachen
Größere Geldbeträge und Wertsachen sind möglichst nicht in die Schule mitzunehmen. Wenn sich das in Ausnahmefällen nicht vermeiden läßt, wird den Schülern dringend empfohlen, derartige Dinge vor Beginn des Unterrichts im Sekretariat der Schule zur Aufbewahrung abzugeben. Auch kleinere Geldbeträge dürfen nie in Manteltaschen oder in nicht beaufsichtigten Klassenräumen zurückgelassen werden. Vor Turnstunden sind alle Wert- sachen dem Turnlehrer zur Aufbewahrung im verschlossenen Raum zu übergeben. Die Schule haftet in keinem Falle für abhanden gekommene Gegenstände. Jeder Verlust von Schülereigentum ist dem Sekretariat der Schule so schnell wie möglich anzuzeigen. Nur, wenn das geschieht, können von der Schulleitung die zur Bekämpfung von Diebstählen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig getroffen werden. Fundsachen sind im Geschäftszimmer (wenn geschlossen, beim Hausmeister) abzuliefern und von dem Verlierer dort abzuholen.
IV. Fahrschüler
Den Fahrschülern steht vor Beginn des Unterrichts und nach Beendigung desselben bis zur Abfahrt des Zuges oder Busses die Pausenhalle zur Verfügung. Sie unterliegen während dieser Zeit den Bestimmungen der Hausordnung. Bei Zuwiderhandlungen kann die Erlaubnis zum Benutzen der Pausenhalle befristet oder endgültig entzogen werden. Alle Fahrschüler sind gehalten, sich in ihrer Freizeit mit Schularbeit oder mit der Lektüre eines guten Buches zu beschäftigen. Das Kartenspielen im Schulgebäude ist untersagt. Die Schule erwartet, daß sich die Fahrschüler bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einwandfrei benehmen, daß sie sich allen Mitreisenden gegenüber stets höflich, Alten und Gebrechlichen gegenüber hilfreich zeigen. Vermeiden von Lärm und pflegliche Behandlung des fremden Eigentums sind selbstverständliche Pflicht. Das Rauchen ist der Gesundheit junger Menschen nicht zuträglich. Es ist auf dem Schulgrundstück und auf dem Schulweg untersagt.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Hausmeister der Schule für den ordnungsgemäßen Zustand des Schuleigentums verantwortlich ist. Seinen Anweisungen ist wie denen aller Lehrkräfte unbedingt Folge zu leisten.
1. Organe der SMV
1. der Schülerrat: Er kann dem Schulsprecher Vorschläge unterbreiten und Beschlüsse fassen.
a) Er ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
b) Dem Schülerrat gehören als nicht stimmberechtigte Mitglieder die Klassensprecher von Sexta bis Untertertia, als stimmberechtigte Mitglieder die Klassensprecher von Obertertia bis Oberprima, der Schulsprecher und sein(e) Vertreter an.
c) Der Schülerrat wird möglichst einmal monatlich vom Schulsprecher einberufen.
d) Von jeder Sitzung muß ein Protokoll angefertigt werden.
e) Der Verbindungslehrer kann gegen die Beschlüsse des Schülerrats Einspruch erheben. Wenn in der Aussprache mit dem Schulsprecher keine Einigung erfolgt, liegt die Entscheidung über das Wirksamwerden des Beschlusses beim Schulleiter.
2. Oberstufensitzung:
Falls es für notwendig erachtet wird, kann der Schulsprecher in Übereinstimmung mit dem Verbindungslehrer eine Oberstufensitzung einberufen, an der alle Oberstufenschüler teilnehmen. Diese Oberstufensitzung ist nicht beschlußfähig.
3. Der Schulsprecher:
Er führt den Vorsitz im Schülerrat und nimmt die Interessen der Schülerschaft wahr, er ist an die Beschlüsse des Schülerrates gebunden.
a) Er wird zwischen Ostern und Pfingsten jeweils für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
b) Jedes Mitglied des Schülerrates kann einen Kandidaten für das Amt des Schulsprechers aus den Klassen 0 II bis U I vorschlagen.
c) Die Kandidaten brauchen nicht Mitglied des Schülerrates zu sein.
d) Vor der Wahl findet im Schülerrat eine vertrauliche Aussprache über die Kandidaten statt.
e) Der Schulsprecher wird mit absoluter Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Schülerrates gewählt.
f) Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Für ihn werden die drei Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigten, nominiert.
g) Erreicht auch im zweiten Wahlgang keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, so findet ein dritter Wahlgang statt, für den die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen nominiert werden. In diesem Wahlgang entscheidet die relative Mehrheit.
h) Der ausscheidende Schulsprecher ist bis zum Herbst zweiter Stellvertreter des neuen Schulsprechers und sein Berater.
i) Seinen ersten Stellvertreter und die Mitarbeiter ernennt der Schulsprecher selbst.
k) Ist der Schulsprecher ein Junge, so muß ein Mädchen zu seinem ersten Stellvertreter ernannt werden, ist er ein Mädchen, so ein ein Junge Stellvertreter des Schulsprechers werden.
4. Der Verbindungslehrer:
Er steht der SMV beratend zur Seite und nimmt an allen Sitzungen des Schülerrates teil, nur nicht an der Aussprache über die Kandidaten für das Amt des nachfolgenden Verbindungslehrers und Schulsprechers. Die Wahl des Verbindungslehrers erfolgt gleichzeitig mit der Wahl des Schulsprechers. Der Wahlvorgang ist der gleiche, doch ist eine sofortige Wiederwahl des Verbindungslehrers ausgeschlossen.
II. Aufgaben der SMV
Die Aufgaben der SMV ergeben sich im einzelnen aus einer Vereinbarung der SMV mit dem Schulleiter.
Die SMV verfügt über eine Kasse, deren Inhalt der Verbindungslehrer betreut.
Jeder Schüler soll einen vierteljährlichen Beitrag in Höhe von DM -,15 leisten.
Diese Geschäftsordnung tritt am 25. 8. 1960 in Kraft.
Änderungen bedürfen der 3/4-Mehrheit des Schülerrates.
Online-Version September 2002 von Helmut Lasarcyk
eMail: info[at]stormarnschule.de